AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der computermiete.de GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der computermiete.de GmbH & Co. KG (nachfolgend „Vermieter“), gelten für alle Mietverträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Mieter“) mit dem Vermieter hinsichtlich der vom Vermieter auf seiner Website unter https://www.computermiete.de dargestellten Mietsachen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, E-Mail, Brief) ausschließlich durch individuelle Kommunikation im Sinne des § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Mieters widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertragsschluss erfolgt durch Angebot und Annahme. Die auf der Website des Vermieters beschriebenen Mietsachen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Vermieters dar und können auch nicht direkt über die Website des Vermieters gemietet werden. Der Vermieter stellt dem Mieter auf seiner Website ein Online-Kontaktformular zur Verfügung, über welches der Mieter eine Anfrage auf Abgabe eines konkreten Angebotes an den Vermieter senden kann. Ferner kann der Mieter seine unverbindliche Anfrage auch telefonisch, per Fax oder per Brief an den Vermieter richten.

2.2. Der Vermieter lässt dem Mieter unverzüglich nach Zugang von dessen Anfrage per E-Mail, auf gesonderten Wunsch auch per Fax oder Brief, ein verbindliches Angebot zur Miete der vom Mieter zuvor ausgewählten Mietsache aus dem Sortiment des Vermieters zukommen. Dieses Angebot kann der Mieter per Fax, E-Mail oder Brief innerhalb einer unter Berücksichtigung des gewünschten Mietbeginns angemessenen, im Angebot des Vermieters angegebenen Frist annehmen. Nimmt der Mieter das Angebot des Vermieters innerhalb der angegebenen Frist nicht an, so ist der Vermieter nicht mehr an sein Angebot gebunden und kann wieder frei über die Mietsache verfügen. Hierauf wird der Vermieter den Mieter in seinem Angebot nochmals besonders hinweisen.

3. Lieferung, Aufbau, Inbetriebnahme

3.1. Der Vermieter bietet folgende Lieferoptionen an:

  • Abholung und Rücklieferung der Mietsache durch den Mieter
  • Lieferung der Mietsache per Express-Paketdienst
  • Direktanlieferung und Abholung der Mietsache durch den Vermieter ohne Auf- und Abbau der Mietsache
  • Direktanlieferung und Abholung der Mietsache durch den Vermieter mit Aufbau und Inbetriebnahme der Mietsache bei Anlieferung und Abbau bei Abholung

3.2. Sowohl die Abholung der Mietsache durch den Mieter als auch die Lieferung der Mietsache durch den Vermieter erfolgen nachTerminabsprache.

3.3. Ist die Lieferung der Mietsache durch den Vermieter vereinbart und eine Zustellung beim Mieter nicht möglich, trägt der Mieter die Kosten für den erfolglosen Zustellversuch. Dies gilt nicht, wenn der Mieter den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Vermieter ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.

3.4. Ist neben der Lieferung auch der Aufbau und die Inbetriebnahme der Mietsache durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Vermieter zuvor rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.

4. Miete und Zahlungsbedingungen, Kaution

4.1. Bei den auf der Website des Vermieters ggf. angegebenen Preisen handelt es sich um Endpreise, die die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden auf der Website und im Angebot des Vermieters gesondert angegeben.

4.2. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.

4.3. Auf Wunsch des Mieters vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

4.4. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit für die Miete mehr als drei Monate, ist die Miete monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Lieferung durch den Vermieter gem. Ziffer 3. Für den Monat, in dem die Mietsache geliefert wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf die Lieferung folgt, 1/30 des im Vertragsformular als Miete vereinbartenBetrages.

4.5. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit für die Miete nicht mehr als drei Monate, ist die Miete für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen gilt Ziffer 4.4 entsprechend.

4.6. Der Vermieter ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Material-und Personalkosten erhöht haben. Der Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten des Vermieters kann der Mieter nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen.

4.7. Im Falle der Ziffer 4.5 kann die Zahlung der Miete je nach Vereinbarung per Vorkasse (mittels einer Vorab-Banküberweisung) oder per Kreditkarte erfolgen. In einzelnen Fällen ist nach gesonderter Vereinbarung auch eine Zahlung auf Rechnung mit einem Zahlungsziel von acht Tagen möglich.

4.8. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden im Falle der Ziffer 4.4 mit der ersten Monatsmiete vom Bankkonto des Mieters abgebucht. Im Falle der Ziffer 4.5 sind sie zusammen mit der Miete zu entrichten. Im Falle der Selbstabholung werden keine Versandkosten berechnet.

4.9. Zur Sicherung seiner Ansprüche behält der Vermieter sich vor, vom Mieter eine Sicherheit in Form einer Geldsumme (Kaution) zu verlangen, deren Höhe vom Vermieter bestimmt und dem Mieter im Angebot des Vermieters gemäß Ziffer 2.2 mitgeteilt wird. Die Höhe der vom Mieter zu leistenden Sicherheit richtet sich nach dem Verkehrswert der Mietsache. Die Kaution ist vom Mieter im Voraus zu entrichten. Für die Zahlung der Kaution gilt Ziffer 4.7 entsprechend.

4.10. Gibt der Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand und mit allem Zubehör zurück, so überweist der Vermieter die vom Mieter gezahlte Kaution innerhalb von sieben Kalendertagen auf das Konto des Mieters, sofern der Mieter nicht eine Barauszahlung wünscht. Der Mieter hat dem Vermieter zu diesem Zweck seine Bankverbindung mitzuteilen.

4.11. Gibt der Mieter die Mietsache nicht vollständig oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück oder ist die Mietsache dauerhaft abhanden gekommen, so behält der Vermieter den entsprechenden Betrag von der Kaution zur Deckung seines Schadens ein, sofern der Mieter dies zu vertreten hat. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor, sofern die Kaution nicht zur Deckung des Schadens ausreicht.

5. Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte, Nutzung von Software

5.1. Die Mietsache darf nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden.

5.2. Eine Gebrauchsüberlassung durch den Mieter an Dritte ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchszulässig.

5.3. Schuldet der Vermieter nach dem Inhalt des Vertrages neben der Überlassung von Hardware auch die Überlassung von Software, so gilt für die Überlassung der Software zusätzlich Folgendes: Für das installierte Betriebssystem sowie eventuell zusätzlich gemietete Office-Lizenzen gelten die Lizenzbedingungen der Firma Microsoft gemäß den übermittelten „End User Licence Terms“, für deren Einhaltung der Mieterverantwortlich ist. Der Mieter ist im Falle einer Weitergabe oder Weitervermietung der Mietsache verpflichtet, dem Endbenutzer der Software die Lizenzbedingungen der Firma Microsoft vorzulegen und diese vom Endbenutzer unterzeichnen zu lassen. Neben der Betriebssystem-Software wird spezifische Anwendersoftware vom Vermieter nur dann installiert, wenn der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig vor Mietbeginn zur Verfügung stellt. Der Vermieter schuldet insoweit lediglich die Installation der Software, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die Einhaltung der für die dem Vermieter zum Zwecke der Installation vom Mieter überlassenen Anwendersoftware geltenden Lizenzbestimmungen ist der Mieter verantwortlich.

6. Obhuts- und Duldungspflichten des Mieters, Versicherung

6.1. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

6.2. Der Vermieter hat für die Mietsache eine Elektronikversicherung abgeschlossen. Der Mieter haftet bei einem von ihm zu vertretenden Verlust der Mietsache durch Diebstahl sowie bei von ihm zu vertretenden Schäden an der Mietsache mit einer Selbstbeteiligung von 500,-€ je Versicherungsfall. Bei Notebooks und Beamern gilt der Versicherungsschutz nur bei Verwendung des mitgelieferten Diebstahlsicherungskabels und nur mit der Einschränkung, dass die Selbstbeteiligung des Mieters sich auf jede einzelne Mietsache bezieht. Vorsätzlich vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache sowie fahrlässig herbeigeführte Kratz- und Schrammschäden auf Glasflächen, die über die normale Abnutzung der Mietsache hinausgehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.

7. Änderungen an der Mietsache

7.1. Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Vermieter hat den Mieter über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Mieter aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Vermieter zu ersetzen.

7.2. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Vermieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder her.

8. Erhaltungspflicht des Vermieters, Rechte des Mieters bei Mängeln

8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden – soweit erforderlich – in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Vermieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.

8.2. Der Mieter hat dem Vermieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

8.3. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Vermieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Mieters kann derVermieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Mieter wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

8.4. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Vermieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Vermieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Mieter gegeben ist.

8.5. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderungen keine für den Vermieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

9. Haftungsbegrenzung

9.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

9.2. Im Übrigen haftet der Vermieter dem Mieter aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens-und Aufwendungsersatz wie folgt:
9.2.1. Der Vermieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
  • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2.2. Verletzt der Vermieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 9.2.1 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.2.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
9.2.4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Vermieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichenVertreter.

10. Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

10.1. Das Mietverhältnis beginnt in dem von den Parteien vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und wird befristet geschlossen. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich vereinbarten Beendigungstermin hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien.

10.2. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.3. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

11. Rückgabe der Mietsache

11.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand und mit allem Zubehör zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe auf dem Versandwege so hat der Mieter auf eine ordnungsgemäße Verpackung zu achten. Ferner empfiehlt der Vermieter dem Mieter, sich vom Paketdienst eine Übernahmebestätigung aushändigen zu lassen, auf der in lesbarer Form der Name des Fahrers sowie die genaue Anzahl der Packstücke vermerkt sind.

11.2. Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

11.3. Ist der Mieter nach dem Vertrag zur Rücksendung der Mietsache verpflichtet, trägt er die Kosten für den Rücktransport der Mietsache, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11.4. Bei einer Mietdauer, die nach Tagen bemessen ist, ist die Mietsache spätestens an dem Tag, an dem die Miete endet, zurückzugeben. Fällt das Ende der Mietdauer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist die Mietsache spätestens am darauf folgenden Werktag zurückzugeben. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mietsache beim Vermieter maßgeblich. Dies gilt bei einer Mietdauer, die nach Wochen oder Monaten bemessen ist, mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das Mietende auf den letzten Tag der Woche bzw. den letzten Tag des Monats bezieht. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, kann die Mietsache nur innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters (Montag –Freitag, 9.00 –17.00 Uhr) in dessen Geschäftsräumen zurückgegeben werden, deren Adresse dem Mieter mitgeteilt wird.

12. Anwendbares Recht

12.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

12.2. Handelt der Mieter als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Hat der Mieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Mieters zugerechnet werden können. Der Vermieter ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Mieters anzurufen.

12.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

13. AlternativeStreitbeilegung

13.1. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dientals Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

13.2. Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.